Merkblatt für Anträge an die
Helmuth von Glasenapp – Stiftung

I. Aufgabe

Aufgabe der Helmuth von Glasenapp-Stiftung ist es, der Förderung der deutschen Indienforschung zu dienen, insbesondere den Druck von kulturhistorischen Werken zu ermöglichen und finanzielle Beihilfen für Studienreisen zu gewähren (§ 2, Abs. 2 der Verfassung der Stiftung). Die Förderung anderer Anliegen der deutschen lndologie ist durch diese Formulierung nicht ausgeschlossen.

II. Grundsätze

Für die Stiftung sind folgende Grundsätze maßgebend:

  1. Die Mittel der Stiftung sollten hauptsächlich solchen Zwecken zugute kommen, für die von anderen Einrichtungen der Wissenschaftsförderung (siehe unter V.) Beihilfen nicht zu beschaffen sind.
  2. Die Mittel der Helmuth von Glasenapp-Stiftung sollten eher die Indienforschung insgesamt als die wissenschaftlichen Vorhaben Einzelner fördern.

Die Stiftung glaubt, die ihr zur Verfügung stehenden begrenzten Beträge dann optimal im Sinne des Stiftungszweckes einsetzen zu können, wenn sie gezielt da einspringt, wo die anderen, über größere Mittel verfügenden Wissenschaftsförderungseinrichtungen aus rein formalen Gründen nicht helfen können. Die Antragsteller werden um eine Erklärung gebeten, ob sie ihren Antrag bereits einer anderen Fördereinrichtung vorgelegt haben. Gegebenenfalls sollte eine Mitteilung über das Antragsergebnis beigefügt werden.

III. Antragstellung

Anträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind an die Geschäftsstelle der Helmuth von Glasenapp-Stiftung

Helmuth von Glasenapp-Stiftung
c/o Prof. Jürgen Hanneder
Indologie und Tibetologie
Philipps-Universität Marburg
Deutschhausstr. 12
35032 Marburg

zu richten.

Die Anträge werden in der Regel nur einmal jährlich von den zuständigen Gremien der Stiftung beraten. Im allgemeinen werden nur Anträge berücksichtigt, die bis Mitte Februar des Geschäftsjahres mit allen zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen (einschließlich einer Kurzfassung des Antrags) eingegangen sind. Sofern ein längeres Prüfungsverfahren notwendig ist, muß der Antragsteller mit einer Zurückstellung seines Antrags bis zum nächsten Sitzungstermin rechnen.

Anträge sind nur dann zuwendungsfähig, wenn die bewilligten Mittel innerhalb von drei Jahren abgerufen und ihrem Verwendungszweck zugeführt werden können.

IV. Druckbeihilfen

Hinweise für Anträge auf Druckbeihilfen:

  1. Das Manuskript der zu veröffentlichenden Arbeit soll der Stiftung möglichst frühzeitig vorgelegt werden, da für solche Anträge oft ein längeres Begutachtungsverfahren notwendig ist.
  2. Dem Antrag auf Druckbeihilfe soll außer den üblichen Angaben auch eine Begründung beigefügt werden, warum andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht geeignet sind oder nicht in Betracht kommen.
  3. Jüngere Antragsteller werden um die Benennung von Referenzen gebeten, die über ihre wissenschaftliche Qualifikation Auskunft geben können.
  4. Der Verfasser verpflichtet sich mit Annahme der Druckbeihilfe, der Glasenapp-Stiftung nach Abschluß der Drucklegung ein Belegexemplar unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

V. Reisebeihilfen

Hinweise für Anträge auf Reisebeihilfen:

  1. Die Stiftung kann für indologische Anliegen, die eine Reise notwendig machen, Beihilfen gewähren. Dabei wird unter Anlegung eines strengen Maßstabes geprüft, ob der mit der Reise verbundene Zweck nicht auf andere preiswertere Weise erreicht werden kann. Die Beihilfen tragen den Charakter von Zuschüssen und setzen eine Eigenbeteiligung des Antragstellers voraus; diese sollte einen höheren Teil der Gesamtkosten decken als die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft erwartete Eigenbeteiligung.
  2. Die Vergabe von Mitteln für Reisebeihilfen erfolgt unter Berücksichtigung der in II. formulierten Grundsätze. Daher müssen Antragsteller glaubhaft darlegen können, daß ihre Anliegen aus rein formalen Gründen nicht von anderer Seite gefördert werden können.
  3. Die Stiftung wird Anträge nur dann behandeln, wenn dem Antrag die folgenden Angaben zu entnehmen sind:
    1. Genaue Angaben über den Forschungs- oder Studienplan, Ziele, Dauer und Kosten der Reise usw., wie bei Anträgen an andere Wissenschaftsförderungsinstitutionen vorgeschrieben;
    2. Angaben über die Eigenbeteiligung an den Kosten;
    3. Begründung, warum andere Förderungsmöglichkeiten nicht geeignet sind oder nicht in Betracht kommen (s. oben V. - 2.);
    4. Angaben über früher oder gleichzeitig an andere Institutionen gestellte Anträge zum Gegenstand des Antrags;
    5. Angaben über Ausbildungsgang, Veröffentlichungsliste und ähnliche Angaben zur Person.
  4. Die Annahme einer Reisebeihilfe verpflichtet den Empfänger,
    1. nach Rückkehr innerhalb von vier Wochen über den äußeren Verlauf der Reise zu berichten;
    2. innerhalb von drei Monaten über die wissenschaftlichen Ergebnisse der Reise zu berichten;
    3. der Helmuth von Glasenapp-Stiftung Mitteilung zu machen, wenn aus wissenschaftlichen Untersuchungen unmittelbar wirtschaftlicher Gewinn gezogen wird, z.B. durch Verwertung von Film- und Tonaufnahmen oder Publikationen überwiegend kommerziellen Charakters (Reiseführer oder dgl.);
    4. der Helmuth von Glasenapp-Stiftung ein Exemplar von Veröffentlichungen, Prüfungsarbeiten, Forschungsberichten usw. zu überlassen, die als Ergebnis der Reise entstanden sind.

Anlage zum Merkblatt

Vorschläge für den Wiederabdruck von "Kleinen Schriften" eines Gelehrten:

Die folgenden Vorschläge zielen einerseits darauf ab, daß die "Kleinen Schriften" eines Gelehrten für die Wissenschaft möglichst gut erschlossen werden (Ziffern 6 und 7). Andererseits sollten die "Kleinen Schriften" auch möglichst einfach und bequem zu benutzen sein. Und zwar sollte der Benutzer eine wiederabgedruckte Schrift sowohl möglichst leicht auffinden (Ziffern 1 bis 5 und 8) als auch möglichst leicht zitieren können (Ziffern 4 und 5).

  1. Am Anfang der "Kleinen Schriften" - bei mehrbändigen Ausgaben am Anfang jedes Teilbandes - stehe ein Inhaltsverzeichnis. Es sollte nicht mit dem Verzeichnis der Schriften des Gelehrten verquickt werden.
  2. Im Inhaltsverzeichnis sollte nach einem Aufsatztitel auch die Stelle der Erstveröffentlichung angegeben werden.
  3. Im Verzeichnis der Schriften des Gelehrten sollten die in den "Kleinen Schriften" wiederabgedruckten Schriften durch ein Zeichen (z. B. einen Stern) hervorgehoben werden; die neuen Seitenzahlen (in den "Kleinen Schriften") sollten hinzugefügt werden.
  4. Die wiederabgedruckten Arbeiten sollten im Buchinneren eine doppelte Paginierung erhalten. Die durchgehende Paginierung der "Kleinen Schriften" sollte sich deutlich von der ursprünglichen abheben, z. B. durch Fettdruck. - Am einfachsten auch für die Paginierung ist die Beibehaltung des ursprünglichen Seitenspiegels.
  5. Am Anfang der im Buchinneren wiederabgedruckten Arbeit, möglichst auch danach in den Kopfzeilen, sollte die Stelle der Erstveröffentlichung angegeben werden.
  6. Verzeichnisse am Schluß - z. B. Stellen- und Wortverzeichnis - sind unentbehrlich; und auf ihre sachgerechte Gestaltung sollte besonderer Wert gelegt werden. Ein Zuviel - durch die Aufnahme von bloßen Erwähnungen oder Beispielen - kann abschrecken; ein Zuwenig - durch eine vom Bearbeiter vorgenommene Auswahl aus den bedeutsamen Aussagen - kann zur Folge haben, daß Bedeutsames unbeachtet bleibt.
  7. Sofern es nicht tunlich sein sollte, alle kürzeren Arbeiten eines Gelehrten in die "Kleinen Schriften" aufzunehmen, so kann doch immerhin in den Verzeichnissen auch auf die ausgeschiedenen Arbeiten hingewiesen werden. Dies kann durch Angaben wie die folgenden geschehen: "GGA 181 (1919) p. 160"; oder kürzer, aber über das Schriftenverzeichnis auffindbar: "1919 C p. 160".
  8. Am Schluß - oder auch am Anfang - des Werkes stehe eine vollständige Konkordanz der Erstveröffentlichungen mit dem Wiederabdruck in den "Kleinen Schriften"; sie sollte alphabetisch nach den Fundorten - Zeitschriften, Festschriften, Sammelbänden usw. - angeordnet sein.

Der Verwaltungsrat der
Helmuth von Glasenapp-Stiftung